Mieten Sie unseren elano 1 .Go z.B. für einen Wochenendausflug oder einfach nur, um den Fahrspaß mit einem Elektrofahrzeug kennenzulernen.elano10

Der elano 1 .Go ist ein schnittiger Zweisitzer mit einem geräumigen Kofferraum, in den auch der Urlaubseinkauf oder die Koffer passen. Und das Beste: so günstig wie nie!

6 Stunden € 39,50 inklusiv 60 km
Preis pro Zusatzkilometer € 0,24

1 Tag € 47,50 inklusiv 80 km
Preis pro Zusatzkilometer € 0,24

1 Wochenende € 75,50 inklusiv 100 km
Preis pro Zusatzkilometer € 0,24

1 Woche € 145,90 inklusiv 400 km
Preis pro Zusatzkilometer € 0,20

1 Monat € 399,90 inklusiv 800 kmelano12
Preis pro Zusatzkilometer € 0,18

Nachttarif (18:00 – 09:00): 50% Rabatt auf den 6-Stundentarif.
Alle Preise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Innerhalb Oldenburg und Varel & Dangast, liefern wir Ihnen den 1.Go gegen eine Anlieferungsgebühr von € 10 gerne bis vor die Haustür. Gebühren außerhalb dieser Zone auf Anfrage.

Die Batterien des elano 1.Go können jederzeit an einer üblichen Haushaltsteckdose (inkl. 16A-Absicherung) geladen werden. Ein passendes Ladekabel (max. 5 Meter) befindet sich im Kofferraum.

Mieten Sie noch heute den elano 1.Go und erfahren Sie den einzigartigen Fahrspaß eines Elektroautos.

 

Wir bieten Ihnen Zusatzleistungen wie z.B. die Eintragung eines Zweitfahrers, Navigationssysteme und einiges mehr – fragen Sie uns!

Durch die Buchung von Optionen können Mehrkosten entstehen.

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Inveol GmbH.

14 kWh/100 km ab Steckdose im Vergleich zu 5 Liter Diesel/100 km entsprechend 55 kWh/100 km

Bitte lesen Sie dazu auch unsere allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen!
Führerschein
Der Mieter und der Fahrer müssen einen gültigen Führerschein besitzen.

Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten (Ausnahme Schweiz) werden unter folgenden Bedingungen akzeptiert:
1.) im Pass ist kein Visum eingetragen.
2.) im Pass ist ein Visum eingetragen und der Mieter/Fahrer ist zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in Europa. Ist der Mieter/Fahrer länger als 6 Monate in Europa, so muss er einen Führerschein aus einem EU-Staat vorgelegen.

Führerscheine, die nicht in lateinischer Schrift ausgestellt sind, (arabisch, chinesisch, japanisch, kyrillisch usw.) müssen durch einen internationalen Führerschein ergänzt werden.

Bitte bringen Sie Ihren Führerschein und Personalausweis/Reisepass zur Vertragsunterzeichnung und Abholung des gemieteten Fahrzeugs mit!

Umbuchung und Stornierung
Umbuchung
Bis maximal 48 Stunden vor Mietbeginn ist eine Änderung der Buchung nach Verfügbarkeit gegen eine Umbuchungsgebühr von EUR 5,- möglich.

Stornierung
Storniert der Mieter die Reservierung kurzfristiger als 48 Stunden vor Mietbeginn, so berechnen wir 50 Prozent des vereinbarten Mietpreises. Bei einer Stornierung, die kürzer als 5 Std. vor Mietbeginn getätigt wird, entstehen Stornokosten in Höhe von insgesamt 75% des vereinbarten Mietpreises.

Nichtabholung
Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Fahrzeugs/Nichtabholung zum vereinbarten Zeitpunkt wird der Mietpreis vollständig in Rechnung gestellt.

Altersbestimmungen
Mindestalter für den Fahrer: 18 Jahre. Eine Beschränkung durch einen Mindestführerscheinbesitz besteht nicht.

Zahlungsbedingungen
Die Mietgebühr, zzgl. sonstiger vereinbarter Gebühren, wie z.B. Kaution, Zustellungskosten, (angegeben i.d.R. inkl. Umsatzsteuer in der aktuell gesetzlich geltenden Höhe) ist für den vereinbarten Mietzeitraum im Voraus, in bar und grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.

Haftpflichtversicherung
Der Schutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personen- und Sachschäden in Höhe von EUR 100 Mio. Die maximale Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf EUR 15 Mio. und ist auf Europa beschränkt.

Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Schutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

Vollkaskoschutz (inkl. Diebstahlschutz)
Ist in unseren Mietpreisen bereits enthalten. Bei Beschädigung oder Verlust des Fahrzeugs kann die Haftung auf die Selbstbeteiligung reduziert werden.

Zustellungs- & Abholungsservice
Für eine Zustellung innerhalb der Orte Varel und Dangast fällt eine Gebühr von EUR 10,- an. Außerhalb dieser Zone werden die Gebühren auf Anfrage berechnet.

Außerhalb der Öffnungszeiten
Es fällt eine zusätzliche Gebühr für den Zustellungs-/Abholungsservice außerhalb der Öffnungszeiten (Mo. – Fr. 09:00 – 17:00) von EUR 10,- an.

Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland sind in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, einschließlich der Inseln, erlaubt. Außerhalb der EU ist die Einreise mit unseren Fahrzeugen nicht erlaubt.

Bei Verstoß gegen die Bedingungen für Fahrten in das Ausland verlieren sämtliche Versicherungen und Haftungsbeschränkungen ihre Gültigkeit.

Bitte beachten Sie, dass wir z.Zt. im Ausland keinen technischen Support leisten.

Zusatzfahrer
Müssen im Mietvertrag eingetragen werden. Es fällt keine weitere Gebühr an.

Bitte beachten Sie, dass im Falle eines Unfalles unter Beteiligung eines nicht eingetragenen Fahrers Einschränkungen der Haftung eintreten können.

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB)
§ 1 Mietgegenstand
(1) Der Mietgegenstand ist im Mietvertrag deutlich benannt. Es kann sich um einen Pkw und/oder Zubehör handeln.

(2) Der Mietgegenstand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht an dritte Personen zum Gebrauch überlassen werden.

§ 2 Mietpreis
(1) Der Mietpreis richtet sich nach den einzelnen Vereinbarungen im Mietvertrag und nach der gültigen Preisliste, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig ist. Die Preisliste liegt beim Vermieter aus und kann jederzeit eingesehen werden.

(2) Kosten für Strom, Öl, Hilfsmittel oder Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Mieters.

§ 3 Mietdauer
(1) Die Mietdauer ist im Mietvertrag festgelegt und darf ohne besondere Genehmigung des Vermieters nicht überschritten werden.

(2) Überschreitet der Mieter die vertraglich vereinbarte Mietzeit oder gibt er das Mietobjekt trotz vermieterseitiger Kündigung nicht zurück, schuldet er für die Mietüberschreitung bzw. die Zeit nach erfolgter Kündigung, eine Nutzungsentschädigung in Höhe des regulären Mietzinses für die Dauer der Zeitüberschreitung. Der Vermieter kann zusätzliche Bearbeitungsgebühren verlangen; diese sind in der Preisliste angegeben. Daneben hat der Mieter für alle Kosten und Schäden einzustehen, die dem Vermieter neben dem reinen Mietzinsausfall entstehen.

§ 4 Reservierungen
(1) Für bestimmte Preisgruppen können Reservierungen vorgenommen werden, soweit die entsprechenden Mietgegenstände verfügbar sind. Für alle anderen Mietgegenstände gelten Vereinbarungen nur nach Anfrage.

(2) Reservierungen können nur schriftlich vorgenommen werden. Jede Form schriftlich verfasster und unterzeichneter Schreiben, Faxe oder E-Mails des Mieters sind vertraglich bindend.

(3) Die Reservierung gilt bis 60 Minuten nach dem vertraglichen Mietbeginn, nach Ablauf dieser Zeit ist der Vermieter von der Reservierung entbunden.

(4) Storniert der Mieter die Reservierung kurzfristiger als 48 Stunden vor Mietbeginn, so schuldet er 50 Prozent des vereinbarten Mietpreises lt. Mietvertrag. Hat der Mieter die Möglichkeiten nachzuweisen, dass dem Vermieter kein Schaden entstanden ist oder der Schaden geringer als der Mietpreis ausfällt, verringert sich der vereinbarte Mietpreis. Bei einer Stornierung, die kürzer als 5 Std. vor Mietbeginn getätigt wird, entstehen Stornokosten in Höhe von insgesamt 75% des vereinbarten Mietpreises. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Holt der Mieter den bestellten Mietgegenstand nicht zum Mietbeginn ab, ist der volle Mietpries fällig, abzüglich etwaiger Zeiten, die der Gegenstand anderweitig vermietet werden konnte.

(5) Der Vermieter haftet nur für Schäden, die sich aus einem Ausfall des Mietgegenstandes ergeben oder die infolge verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietgegenstandes entstehen, gemäߧ7(6) und nur soweit er diese zu vertreten hat.

§ 5 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter überzeugt sich vor Mietbeginn von der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Mietgegenstandes und übernimmt den im Vertrag beschriebenen Mietgegenstand mit vollständigem Zubehör wie z.B. Ladekabel, Werkzeug, Reserverad / Pannenspray, Warndreieck, Sicherheitsweste und Verbandkasten sowie Betriebsanleitungen und Informationsbroschüren. Schon vorhandene Schäden am Mietgegenstand sind vom Mieter vor Mietbeginn anzugeben und im Übergabeprotokoll festzuhalten.

(2) Der Mietgegenstand ist in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Dies gilt insbesondere auch für die Vollständigkeit von Zubehör und Schlüsseln. Wird der Mietgegenstand verschmutzt zurückgegeben, kann der Vermieter Reinigungskosten berechnen. Bei Verlust von Schlüsseln ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen berechtigt, die Schlösser auf Kosten des Mieters auszutauschen. Der Vermieter muss von einem Austausch der Schlösser auf Kosten des Mieters nur dann absehen, wenn der für den Mietgegenstand zuständige Versicherer auf Anfrage erklärt, dass auch ohne das Auswechseln der Schlösser der Versicherungsschutz für das Fahrzeug in vollem Umfang bestehen bleibt.

(3) Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und alle technischen Vorschriften zu beachten. Spätestens beim ersten Laden der Fahrstrombatterie ist der Reifendruck zu kontrollieren. Dies ist in angemessenen Intervallen zu wiederholen. Bei der Vermietung über einen längeren Zeitraum ist der Mieter verpflichtet, in Abstimmung mit dem Vermieter für die Einhaltung der Wartungsintervalle zu sorgen.

(4) Der Mieter hat die Pflicht bei extremen Witterungsbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmungen, starken Schneefällen) den Mietgegenstand entsprechend zu sichern.

(5) Der Mieter hat bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus oder Diebstahl auf eigene Kosten den Mietgegenstand zu sichern, z.B. durch Abstellen in einer gesicherten Garage.

(6) Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z.B. für Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstige) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung für den Mietgegenstand dafür vorgegebenen Hinweisen zu verhalten.

(7) Der Mieter erhält bei Übernahme des Mietgegenstandes eine fachkundige Einweisung und hat sich an diese Hinweise zu halten. Erfolgt die Übernahme ohne persönlichen Kontakt (z.B. über einen Schlüssel-Safe), erhält er eine schriftliche Kurzanleitung.

§ 6 Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
(1) Die Benutzung des Mietgegenstandes ist ausschließlich in den Grenzen des folgenden Territoriums gestattet: Deutschland und Benelux. Will der Mieter den Mietgegenstand außerhalb dieser Grenzen benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.

(2) Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Mietgegenstandes zu folgenden Zwecken:

Für das Fahren auf Gehwegen, Baustellen, Bauschuttkippen und abseits von befestigten Straßen,
Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnlichen Nutzungen, unter Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen,
jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen,
Beförderung von Tieren.
(3) Die Benutzung des Mietgegenstandes ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht, die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder die Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

(4) Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Mietgegenstandes zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Der Mieter wird den Vermieter unverzüglich über alle erteilten Bußgeldbescheide informieren, von denen er selbst Kenntnis gewonnen hat, und den Vermieter von allen Bußen und Strafen frei halten, auch nachdem der Mietvertrag beendet ist.

(5) Jegliche Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz oder das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) sind verboten..

§ 7 Haftung
(1) Sollten während der Vertragsdauer am Fahrzeug Schäden entstehen, trägt der Mieter die entstehenden Reparaturkosten und die Kosten des Ausfalls sowie weiterer ggf. entstandener Schäden in voller Höhe, soweit hierfür nicht die Fahrzeugversicherung eintritt oder der Schaden auf normalen Verschleiß zurückzuführen war und nicht auf Fahrweise und Behandlung des Mietobjektes.

(2) Bei Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung ("Vollkaskoversicherung") beschränkt sich die Haftung für den Schaden am Mietgegenstand im Versicherungsfall auf die vereinbarte Selbstbeteiligung. Ausnahmen liegen vor, wenn:

a) der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt hat,

b) der Mieter das Fahrzeug zu Handlungen nach § 6 benutzt hat,

c) die Mietdauer ohne Zustimmung des Vermieters überschritten wurde und der Schaden nach dem vereinbarten Rückgabetermin erfolgt ist,

d) der Schaden vom Ladegut verursacht worden ist und der Mieter dies zu vertreten hat,

e) der Schaden von einem nicht eingetragenen Fahrer verursacht wurde,

f) der Schaden an Reifen, Felgen oder Radaufhängungen entstanden ist,

g) der Mieter seiner Anzeigepflicht nach einem Unfall nicht nachkommt oder die Fahrzeugversicherung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, keinen Ausgleich leistet.

(3) Die Haftungsbeschränkung bezieht sich auf den durch eine Fahrzeugvollversicherung (gemäß AKB) gedeckten Schaden; Nebenkosten z.B. für Sachverständige oder Nutzungsausfall und eine eventuelle Wertminderung des Fahrzeugs werden davon nicht berührt. Diese Schäden sind durch den Mieter zu tragen bzw. zu erstatten.

(4) Für Nutzungsausfall aufgrund von Schäden und ihrer Behebung nach Ende des Mietvertrages haftet der Mieter nur in Höhe von 75% der Tagesmiete, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden entweder gar nicht entstanden ist oder erheblich geringer ist als die geforderte Pauschale.

(5) Die Haftung des Mieters endet bei Rücknahme des Fahrzeugs durch den Vermieter. Für Fahrzeuge, die außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters abgestellt werden, endet die Haftung erst mit der Abnahme durch den Vermieter. Der Vermieter verpflichtet sich, diese Abnahme baldmöglichst nach dem nächstfolgenden Geschäftsbeginn durchzuführen.

(6) Der Vermieter haftet nicht für Schäden oder Verlust an Gegenständen, die der Mieter mit dem Fahrzeug befördert, in ihm aufbewahrt oder zurücklässt, es sei denn diese beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters oder seiner Mitarbeiter. Eine Haftung für Folgeschäden, z.B. mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, sowie mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch im Falle leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit oder für den Todesfallist auf die durch die Betriebshaftpflicht abgedeckte Höhe beschränkt.

(7) Ist ein Schaden entstanden, so müssen Schadensersatzansprüche beidseitig innerhalb von 1 Jahr nach Eintritt des Schadens geltend gemacht werden. Die Verjährung der Ersatzansprüche beginnt allerdings für den Vermieter nach § 558 BGB erst, wenn ihm sämtliche Umstände des Schadensfalles bekannt geworden sind, insbesondere nachdem Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte genommen werden konnte.

§ 8 Verhalten bei Unfällen oder technischen Störungen am Mietgegenstand
(1) Der Mieter ist verpflichtet, bei Unfällen, Schäden oder technischen Störungen des Mietgegenstandes den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, auch wenn er der Ansicht ist, das Fahrzeug sei noch betriebssicher. Bei Missachtung dieser Vertragsbedingung haftet der Mieter für Schäden, die daraus entstehen, dass die Benachrichtigung nicht erfolgt ist, soweit der Mieter die fehlende Benachrichtigung zu vertreten hat.

(2) Bei Unfällen ist immer sofort die Polizei zu benachrichtigen.

(3) Keinesfalls darf der Mieter ein Schuldanerkenntnis abgeben oder Zahlungen leisten oder schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen vornehmen oder schadensregulierenden Maßnahmen vorgreifen.

(4) Bei jedem Unfall muss der Mieter sofort bei Rückgabe des Fahrzeugs einen schriftlichen Unfallbericht einschließlich Skizze ausfüllen. Dazu ist es notwendig, sich noch am Unfallort Namen und Anschrift aller Beteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge zu notieren.

(5) Verweigert der Mieter die erforderlichen Angaben oder gibt er den Unfallbericht nicht innerhalb von 7 Tagen oder in wesentlichen Teilen unvollständig ab, besteht kein Versicherungsschutz.

(6) Bei jedem vom Mieter zu vertretenden Schaden wird der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr von mindestens 60,00 € berechnen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter keine oder geringere Kosten als die berechnete Bearbeitungsgebühr von 60,00 € entsprechen.

§ 9 Technische und optische Veränderungen
(1) Der Mieter darf an dem Mietgegenstand keine technischen Veränderungen vornehmen.

(2) Der Mieter ist nicht dazu befugt, den Mietgegenstand optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.

§ 10 Vertragsstrafen
(1) Wenn der Mieter gegen folgende Punkte verstößt, gilt eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro 250,00 als vereinbart:

gegen die Nutzungsbeschränkungen des § 6 verstößt,
einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
bei einem Unfall seiner Anzeigepflicht nach § 8 nicht nachkommt.
(2) Die Vertragsstrafe erhöht sich auf 500,00 € wenn durch eine Pflichtverletzung nach § 5 eine Beschädigung am Mietgegenstand eingetreten ist.

(3) Der Vermieter kann im Schadenfall nur eine Zahlung verlangen: Schadenersatz oder Vertragsstrafe.

(4) Die Vertragsstrafe entfällt oder reduziert sich in jedem Fall, wenn der Mieter nachweisen kann, dass ein Schaden gar nicht oder nur erheblich reduziert entstanden ist.

§ 11 Aufrechnungsverbot
Eine Aufrechnung durch den Mieter ist ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Forderung des Mieters handelt.

§ 12 Allgemeines
Als Gerichtsstand gilt Varel als vereinbart, sofern der Mieter Kaufmann ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Sollte einer der Vertragsbestandteile unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.

Aus Platzgründen wurde in diesen Vertragsbedingungen die männliche Form gewählt. Alle Bestimmungen in diesem Vertrag gelten aber selbstverständlich auch für eine Mieterin, Fahrerin usw.

§ 13 Datenschutz/Datenspeicherung
Der Mieter und alle eingetragenen Fahrer des Mietfahrzeugs erklären sich damit einverstanden, dass persönliche Daten gespeichert werden und allein für Zwecke der Dokumentation der Geschäftsvorgänge und der eigenen Kundenpflege genutzt werden. In keinem Fall werden die Daten Dritten, z.B. anderen Firmen, zur Verfügung gestellt.

Allerdings können die Daten an Behörden zwecks Verfolgung von Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten weitergegeben werden.

Selbstverständlich beachten wir die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (BDSG) des Telemediengesetzes (TMG) und die übrigen, einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Stand: 26.10.2014

 

 

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